Die Vorschrift hat keine europarechtliche Grundlage.
Die Vorschrift des § 45o TKG ist eine Komplementärnorm zu § 67 Abs. 1 Satz 4 TKG, wonach die BNetzA bei gesicherter Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung einer Nummer gegenüber dem Netzbetreiber die Abschaltung der Nummer anordnen soll. § 45o TKG erweitert die Möglichkeiten der Eindämmung der rechtswidrigen Nutzung, indem er jedem, der Rufnummern an Nutzer vergibt, eine Hinweispflicht auferlegt und das Recht zur Sperrung der Rufnummer einräumt. Die Vorschrift dient damit über den Schutz von Individualinteressen hinaus auch dem öffentlichen Interesse. Dementsprechend wird in Anlehnung an § 1 UWG von dem Institut der Mitstörerhaftung gesprochen. Die Bestimmung geht auf § 13a TKV zurück.
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