Auch wenn § 45m TKG nicht ausdrücklich der Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe zu dienen bestimmt ist, hat die Vorschrift ihre Grundlage in Art. 25 Abs. 1 Universaldienst-RL. Die Regelung in § 45m TKG geht indes darüber hinaus, denn der Anspruch bezieht sich nicht auf den Eintrag in das (Universaldienst-)Teilnehmerverzeichnis gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) Universaldienst-RL (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG), sondern auf den Eintrag in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis.
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