Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Anh. I Teil A lit. c) Universaldienst-RL und dessen Erwägungsgrund 15 sind die europarechtlichen Grundlagen für § 45f TKG. Danach soll sichergestellt werden, dass Verbraucher die Möglichkeit des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz oder der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis haben; dies wird als Beitrag (neben den anderen in Anh. I Teil A Universaldienst-RL genannten Maßnahmen) zur Überwachung, Steuerung und letztlich Risikominimierung überhöhter Entgeltrechnungen angesehen.
Entsprechend der europarechtlichen Grundlage ist auch im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren auf Initiative des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Arbeit klargestellt worden, dass § 45f TKG eine Regelung des Universaldienstes darstellt.
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