Es gibt keine ausdrückliche europarechtliche Grundlage.
§ 44a TKG begrenzt die potenziell unbegrenzte Haftung der Anbieter für fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, nicht jedoch für Folgeschäden aus Sach- oder Personenschäden. Ziel der Vorschrift ist es die sonst unabsehbaren wirtschaftlichen Risiken der Anbieter von Telekommunikationsleistungen unabhängig vom Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs zu reduzieren. § 44a TKG normiert keinen Kundenschutz, sondern enthält eine Privilegierung für Anbieter.
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