§ 39c regelt den so genannten Sell Out und setzt damit Art. 16 ÜR um. Anders als der Squeeze Out ist der Sell Out auf europäischer Ebene erstmals in dem Richtlinienentwurf aus dem Jahr 2002 enthalten, aus dem dann in modifizierter Form die ÜR hervorging. Die Schaffung des Sell Out erfolgte auf Anregung der Expertengruppe um Prof. Jaap Winter.
§ 39c knüpft an § 39a an und ermöglicht den in der Zielgesellschaft nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot verbliebenen Aktionären, das vorangegangene Angebot noch nachträglich anzunehmen, wenn der Bieter zu einem Squeeze Out nach § 39a berechtigt wäre.
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