Das in § 33 TKG geregelte Price-Cap-Verfahren ist europarechtlich nicht unmittelbar vorgegeben. Art. 13 Zugangs-RL, der den Mitgliedstaaten aufgibt, den nationalen Regulierungsbehörden Möglichkeiten zur Preiskontrolle und Kostenrechnung einzuräumen, enthält insofern keine verfahrensrechtlichen Regelungen. Allenfalls Art. 17 Abs. 2 Universaldienst-RL kann als Auftrag zur Einführung eines Price-Cap-Verfahrens bei Endnutzerleistungen verstanden werden („Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen“). Zwingend ist diese Auslegung gleichwohl nicht. Europarechtliche Konflikte resultieren aus dem Schweigen der RL zur Ausgestaltung des Verfahrens allerdings nicht. Der Vollzug von Normen, die RL umsetzen, richtet sich nach nationalem Recht, sofern die RL hierfür keine Vorgaben enthalten. Dieses nationale Recht darf freilich den RL nicht zuwiderlaufen. Da die RL zum Telekommunikationsrecht einerseits keine weitergehenden Vorgaben an das Entgeltgenehmigungsverfahren machen und andererseits auch keine RL-Bestimmung erkennbar ist, die der Einführung von Einzelgenehmigung und Price-Cap-Verfahren entgegenstünde, ist sie unproblematisch.
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