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Dokument § 2 Begriffsbestimmungen

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§ 2 Begriffsbestimmungen

  • Martin E. Foelsch

Die Regelung des § 2 definiert die für den Anwendungsbereich und die Anknüpfungstatbestände des Wertpapierprospektgesetzes wesentlichen Begriffe und ist daher für die Frage der Prospektpflicht (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 WpPG) einer Emission von Wertpapieren und für die Auslegung der Ausnahmetatbestände (§ 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 WpPG) von grundlegender praktischer Bedeutung.

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. a bis n der EUProspRL. Nicht in die Definitionen des § 2 WpPG aufgenommen wurden die Begriffe des in § 6 geregelten Basisprospekts (Art. 2 Abs. 1 lit. r), die nach der Terminologie des InvG als Investmentfonds bezeichneten und dort geregelten „Organismen für gemeinsame Anlagen“ und deren Anteile (Art. 2 Abs. 1 lit. o und p) und den nach der gängigen deutschen Rechtsprache selbsterklärenden Begriff der „Billigung“ aus Art. 2 Abs. 1 lit. q der EU-ProspRL. Durch Änderung der EU-ProspRL wurde der Begriff des qualifizierten Anleger nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. e mit dem des professionellen Kunden nach Art. 24 der EU-Finanzmarktrichtlinie gleichgesetzt, was mit dem Gesetz zur Umsetzung der RL 2010/73/EU und zur Änderung des BörsG (ProspRLÄndRL-UmsG) in § 2 Nr. 6 nachvollzogen wurde. Die Definition von kleineren und mittleren Unternehmen in der bisherigen Nr. 7 ist aufgrund der Änderungen durch dieses Gesetz ebenfalls nicht mehr erforderlich und wurde daher gestrichen. Neu eingefügt als Nr. 18 wurde die Definition der in der Prospektzusammenfassung anzugebenden Schlüsselinformationen, die ebenfalls auf die EU-ProspRLÄndRL zurückgeht.

Seiten 101 - 122

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