Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) Zugangs-RL, wonach die nationalen Regulierungsbehörden in dem zur Gewährleistung des End-zu-End- Verbunds von Diensten erforderlichen Umfang den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen können, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist. Diese Zugangsverpflichtung besteht unabhängig von der Marktmacht des verpflichteten Unternehmens und dient dem Nutzerinteresse an einer umfassenden Gewährleistung des Zugangs, einer geeigneten Zusammenschaltung und Interoperabilität der Dienste, Art. 5 Abs. 1 Zugangs-RL. Die im Richtlinienvorschlag der Kommission nicht vorgesehene Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. a) Zugangs- RL wurde auf Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts des Rates v. 17. 09. 2001 in die Richtlinie eingesetzt, um dem Erfordernis eines End-zu-End-Verbundes von Diensten Rechnung zu tragen. Während § 18 Abs. 1 TKG der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a) Zugangs-RL dient, fehlt es für § 18 Abs. 2 TKG in der Zugangs-RL an gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Dennoch ist § 18 Abs. 2 TKG aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da die Befugnis der BNetzA, den nach § 18 Abs. 1 TKG regulierten Unternehmen Gleichbehandlungsverpflichtungen aufzuerlegen, dem Regulierungsziel des Art. 5 Abs. 1 lit. a) Zugangs-RL dient. Im Zuge der Reform des EU-Richtlinienpakets wurde in Art. 5 Abs. 1 Zugangs-RL lit. ab) eingefügt, der ausdrücklich die Herstellung der Interoperabilität von Diensten als weiteres Ziel von Regulierungsverpflichtungen nennt, die solchen Unternehmen auferlegt werden können.
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