Diese Bestimmung ist europarechtlich nicht geboten, sondern hat einen nationalen Hintergrund. Sie entspricht § 80 Abs. 3 TKG-1996.
§ 139 TKG ordnet die Unterrichtung der BNetzA über alle zivilrechtlichen Streitigkeiten an, die sich aus dem TKG ergeben und ermöglicht der BNetzA die Beteiligung an solchen Verfahren. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das Zivilgericht bei seinen Entscheidungen die Rechtsposition der BNetzA berücksichtigt und dass die BNetzA das öffentliche Interesse wahrnimmt.
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