Wesentliches Anliegen der Genehmigungs-RL war die Ablösung des funktionell vor dem Markteintritt elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste aufgestellten Systems der Einzelgenehmigung durch die sog. Allgemeingenehmigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Genehmigungs-RL). Dem korrespondierend führt die Genehmigungs-RL ein Regiment begleitender bzw. nachträglicher Prüfungen daraufhin ein, ob Unternehmen die an die Allgemeingenehmigung oder an die Gewährung von Nutzungsrechten geknüpften Bedingungen einhalten, zu deren rechtlicher Durchsetzung u. a. behördliche Auskunftsrechte und Untersagungsbefugnisse gehören. Das Instrumentarium der verschiedenartigen Maßnahmen nach § 126 TKG setzt unmittelbar die Anforderungen aus Art. 10 Genehmigungs-RL um sowie dadurch vermittelt weitere Regelungen der Genehmigungs-RL selbst, z. B. Art. 6 und 11 Genehmigungs-RL, aber auch solche aus den Art. 9 Zugangs-RL und Art. 4 Rahmen-RL.
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