Außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen hat der telekommunikationsrechtliche Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 20 und 21 Rahmen-RL vorgesehen. Das Schwergewicht liegt hierbei jedoch – entsprechend dem Ziel, durch eine zeitlich effektive Streitbeilegung den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt zu fördern – auf der außergerichtlichen Streitbeilegung durch eine verbindliche Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde. Diese Vorgabe hat der deutsche Gesetzgeber durch § 133 TKG umgesetzt.
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