Die Tätigkeitsberichte der BNetzA wie auch die Gutachten der Monopolkommission dienen dazu, den nationalen Gesetzgeber in regelmäßigen zeitlichen Abständen über die Regulierungspraxis aufgrund des TKG und den dadurch erreichten Stand der Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten zu informieren. Auf diese Weise soll der nationale Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, einen eventuell bestehenden Reformbedarf beizeiten zu erkennen und im Rahmen der ihm verbliebenen Kompetenzen die bestehenden Gesetze den neuen Gegebenheiten anzupassen; oder, sofern die EU zuständig ist, bei der Kommission anzuregen, nach Art. 114, 294 AEUV einen Vorschlag zur Abänderung des bestehenden EU-Telekommunikationsrechts vorzulegen. Die Bestimmung hat durch die TKG-Novelle 2012 keine Änderung erfahren. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. 12. 2015 wurde der erste Absatz um Satz 3 ergänzt.
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