Der nach § 113a Absatz 1 TKG Verpflichtete hat der BNetzA das Sicherheitskonzept nach § 113g TKG unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 113b und unverzüglich erneut bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen. Die Regelung des § 113g TKG ergänzt die Vorschrift des § 109 Abs. 4 TKG für die nach § 113a Abs. 1 TKG Verpflichteten und setzt damit Vorgaben des BVerfG hinsichtlich einer nachprüfbaren regelmäßigen Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen um.
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