Die Vorschrift regelt die Verwendung der nach Maßgabe von § 113b TKG gespeicherten Verkehrsdaten und enthält eine enge Zweckbegrenzung. Das BVerfG hat eine beantragte einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten von § 113c TKG 2004 idF vom 10. 12. 2015 abgelehnt. Es sei nicht dargelegt, dass die mit einem einstweiligen Inkrafttreten verbundenen Nachteile diejenigen Nachteile deutlich überwögen, die mit einer vorläufigen Außervollzugsetzung der Regelung verbunden wären.
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