Die Regelung in § 108 TKG dient der Umsetzung von Art. 26 Universaldienst-RL, und zwar zuletzt i. d. F. der RL 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25. 11. 2009. Danach ist sicherzustellen, dass alle Endnutzer der in Art. 26 Abs. 2 Universaldienst-RL aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, gebührenfrei Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind, durchführen können (Art. 26 Abs. 1 Universaldienst-RL). Die Mitgliedstaaten stellen in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden, den Notdiensten und Anbietern sicher, dass Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Inlandsgespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten (Art. 26 Abs. 2 Universaldienst-RL). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Anrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Anrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Universaldienst-RL).
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