Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Datenschutz-RL gestattet eine Zwischenspeicherung in Nachrichtenübermittlungssystemen, soweit sie erforderlich ist, um den Dienst zu erbringen. Allerdings enthält die Datenschutz-RL hierzu keinerlei spezielle Rechtsgrundlagen, sondern regelt lediglich, dass die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Datenschutz-RL enthaltenen Einschränkungen für solche Zwischenspeicherungen nicht gelten. Mangels speziellerer Regelung in der Datenschutz-RL wird § 107 TKG von den Vorschriften der DS-GVO verdrängt. Die Verdrängungswirkung der DS-GVO gilt allerdings nur im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen. Im Hinblick auf „personenbezogene“ Daten juristischer Personen bleibt § 107 TKG weiterhin vollständig anwendbar, soweit diese dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (vgl. § 91 Abs. 1 S. 2 TKG).
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