Art. 10 lit. a) Datenschutz-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass auf Antrag eines Teilnehmers böswillige oder belästigende Anrufe zurückverfolgt und dem Teilnehmer die Daten des Anrufers mitgeteilt werden können.
Ähnlich dem Art. 7 Datenschutz-RL ist Art. 10 lit. a) Datenschutz-RL sehr offen formuliert und räumt den Mitgliedstaaten einen sehr weiter Spielraum bei der Umsetzung der Vorschrift ein. Es spricht daher vieles dafür, dass § 101 TKG insgesamt der Umsetzung von Art. 10 lit. a) Datenschutz-RL dient, so dass nicht von einer überschießenden Umsetzung der Datenschutz-RL auszugehen ist. Da die Vorschrift auch auf öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste i. S. d. § 3 Nr. 17a TKG beschränkt ist, findet auch im Übrigen keine Verdrängung durch die DS-GVO statt.
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