§ 72 TKG regelt zusammen mit § 71 TKG das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Wegebaulastträger. Aus beiden Vorschriften ergibt sich der „Grundsatz der Abhängigkeit der Telegraphenanlagen vom Verkehrsweg“, also der prinzipielle Vorrang des verkehrlichen Hauptzwecks des Verkehrswegs vor dem telekommunikationsrechtlichen Nebenzweck im Konfliktfall.
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