Vertreter bzw. Verfügungsberechtigte im Sinne der §§ 34, 35 AO haften gem. § 69 AO insoweit persönlich für Steuerschulden der von ihnen vertretenen Gesellschaft, als durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Verpflichtungen Steueransprüche verkürzt worden sind.
Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter der GmbH gem. § 35 GmbHG die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet (§ 34 Abs. 1 und 2 AO).
Er haftet, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden (§ 69 Satz 1 AO). Die Haftung umfasst die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 Satz 2 AO). Gehaftet wird damit für den Steuerausfall, weil die Steuern etc. der GmbH nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Finanzkasse gezahlt worden sind.
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