Die Vorschrift zieht die Konsequenzen aus dem europarechtlich bedingten Wegfall des Lizenzierungsregimes. Sie dient der Umsetzung des Art. 11 der Rahmen-RL n. F. Die Beschränkung auf die Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien ist im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Rahmen-RL n. F. europarechtskonform. Die in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Rahmen-RL n. F. vorgesehene 6-Monats-Frist wird in § 69 Abs. 2 Satz 4 TKG deutlich unterschritten.
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