§ 30 TKG findet seine europarechtliche Grundlage in Art. 8 Zugangs-RL und Art. 13 Zugangs-RL. Nach Art. 8 Abs. 2 Zugangs-RL erlegen die nationalen Regulierungsbehörden solchen Unternehmen, die im Rahmen eines Marktanalyseverfahrens als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht i. S. d. Art. 14 Rahmen-RL eingestuft werden, die in den Art. 9–13 Zugangs-RL genannten Verpflichtungen auf. Hierzu gehört auch die in Art. 13 Zugangs-RL aufgeführte Verpflichtung zu Preiskontrolle und Kostenrechnung. Art. 13 Zugangs-RL schreibt damit vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben müssen, die Entgelte von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für Vorleistungen einer behördlichen Kontrolle zu unterstellen – die Norm regelt die Genehmigungsbedürftigkeit von Vorleistungsentgelten. Daneben lassen sich aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Zugangs-RL auch Vorgaben hinsichtlich des materiellen Maßstabs – d. h. der Genehmigungsfähigkeit – für Vorleistungsentgelte entnehmen: Die nationalen Regulierungsbehörden müssen über die Möglichkeit verfügen, die Entgeltkontrolle der Zugangsentgelte von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht am Maßstab der Kosten, genauer effizienter Kosten, zu orientieren.
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