Nach § 31 WpPG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in Abweichung zu § 80 Abs. 1 VwGO gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 WpPG und § 26 WpPG sowie gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung. Bei der Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln sind nach § 17 FinDAG die Vorschriften des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes (VwVG) anzuwenden.
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