Die Planung der Zusammenarbeit in Form eines Equity-Joint Ventures (nachfolgend nur noch Joint Venture) wird in sog. Konsortial-, Partnerschafts-, Pool- oder Kooperationsverträgen festgehalten. Die unterschiedliche Bezeichnung dieser Verträge erklärt sich aus der Vielfalt der in der Praxis anzutreffenden Entstehungsarten und wirtschaftlichen Erscheinungsformen von Joint Ventures, die eine von dem Einzelfall abhängige Vertragsgestaltung erfordern. Trotz ihrer inhaltlichen Mannigfaltigkeit dienen diese Verträge aber letztendlich dem gleichen Zweck, da sie für die Kooperation und die sich darin verbindenden Partnerinteressen den rechtlichen Rahmen bereiten. Die vertragliche Vereinbarung bildet daher – unabhängig von den Umständen des Einzelfalls – die Grundlage für eine regelmäßig längerfristig angelegte Zusammenarbeit in der komplexen Form eines Joint Ventures. Allgemein ist auch die Bezeichnung „Grundvereinbarung“ oder Joint Venture- Vertrag gebräuchlich.
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