Veranstaltungen sollen möglichst ohne Gefahren für Teilnehmer, ohne Störungen und ohne negative Publizität verlaufen.
Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen,
– zu denen Hinweise über eine mögliche Störung vorliegen,
– mit der Anforderung geschlossene Gesellschaft (z. B. Betriebsversammlungen)
– die von besonderer Bedeutung für Reputation und Geschäftstätigkeit eines Kreditinstitutes sind,
– die auf großes öffentliches Interesse stoßen,
– die unter Teilnahme von Vorstandsmitgliedern stattfi nden,
– bei denen aufgrund des Teilnehmerkreises besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind (z. B. Personen mit behördlicher Gefährdungseinstufung).
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