Mutterunternehmen i. S. d. § 290 Abs. 2 HGB haben gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB einen Konzernlagebericht zu erstatten, in dem gemäß § 315 HGB über folgende Sachverhalte zu berichten ist:
– Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Konzerns einschließlich der bedeutsamen finanziellen und nicht finanziellen Leistungsindikatoren;
– voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken einschließlich der bei der Prognose zugrunde gelegten Annahmen;
– nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetretene Vorgänge, soweit sie für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von Bedeutung sind;
– Risikomanagement von Finanzinstrumenten, soweit sie für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von Bedeutung sind;
– wesentliche rechnungslegungsrelevante Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems des Konzerns;
– Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, soweit diese in nennenswerten Umfang im Konzern betrieben wird; – Grundzüge des Vergütungssystems bezüglich aktiver und früherer Organmitglieder des Mutterunternehmens sowie deren Hinterbliebene;
– Angaben im Zusammenhang mit Stimm- und Kontrollrechten des Aktienkapitals des Mutterunternehmens vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Übernahme;
– Versicherung der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens;
Eine Zusammenfassung des Konzernlageberichts mit dem Lagebericht der Muttergesellschaft ist statthaft.
Seiten 756 - 766
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