– Der Posten „Materialaufwand“ knüpft an die Vorgaben der 4. EG-Richtlinie und übernimmt diese in das deutsche Handelsrecht.
– Ausgewiesen werden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die im Rahmen der Leistungserstellung erfasst werden, und Aufwendungen für bezogene Waren sowie Aufwendungen für bezogene Leistungen.
– In den Posten „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a HGB) fließt der gesamte Materialverbrauch des Unternehmens ein, unabhängig vom Entstehungsbereich im Unternehmen.
– Maßgeblicher Zeitpunkt für die erfolgswirksame Erfassung in der GuV ist der Verbrauch, nicht der Erwerb.
– Der Posten „Aufwendungen für bezogene Leistungen“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b HGB) erfasst Dienst- oder Werkleistungen Dritter, die in die Leistungserstellung mit einfließen.
– Hierunter fallen auch Aufwendungen für bezogene Fremdreparaturen, wenn der Lohnanteil den Materialanteil (wertmäßig) nicht wesentlich übersteigt.
– Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften können die Posten Nr. 1 bis Nr. 5 des § 275 Abs. 2 HGB zum sogenannten „Rohergebnis“ zusammenfassen und müssen damit für Publizitätszwecke die Materialaufwendungen nicht separat ausweisen.
– Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens hat eine Aufschlüsselung des Materialaufwandes gemäß des Gesamtkostenverfahrens im Anhang zu erfolgen.
– In den IFRS erfolgt der Ausweis des Materialaufwandes nach dem Gesamtkostenverfahren ähnlich wie im HGB; bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens muss kein Materialaufwand separat ausgewiesen werden, der Ausweis ist allerdings empfehlenswert.
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