– Die sonstigen betrieblichen Erträge sind ein Auffangposten für gewöhnliche Erträge.
– Dieser Posten wird nachrangig verwendet, da speziellere Posten Vorrang für den Ausweis haben.
– Für diesen Auffangposten macht es keinen Unterscheid, ob das Ergebnis nach dem Gesamtkosten- oder nach dem Umsatzkostenverfahren ermittelt wird.
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