– Steuerrückstellungen sind Verbindlichkeitsrückstellungen i. S. d. § 249 Abs. 1 HGB.
– Rückstellungsfähig sind nur betrieblich veranlasste, ungewisse Steuerschulden sowie Steuerhaftungsschulden. Steuerliche Nebenleistungen gehören nicht dazu.
– Ab Wirksamwerden der Steuerfestsetzung ist statt der Rückstellung eine Verbindlichkeit auszuweisen. In der Handelsbilanz sind auch passive latente Steuern zu erfassen, die aber nicht unter dem Posten Steuerrückstellungen, sondern in einem gesonderten Posten ausgewiesen werden.
– Die Bewertung der Rückstellung erfolgt in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld abzüglich geleisteter Vorauszahlungen.
– In der Gewinn- und Verlustrechnung sind für die Steuerrückstellungen und geleisteten Steuervorauszahlungen die Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ und „sonstige Steuern“ vorgesehen (vgl. Kapitel II.2.2.17).
– In der Steuerbilanz sind – dem (formellen) Maßgeblichkeitsgrundsatz folgend – die Steuerrückstellungen so auszuweisen, wie sie in der Handelsbilanz passiviert werden.
– Latente Steuern erscheinen in der Steuerbilanz nicht.
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