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Pro-forma-Angaben

  • Dr. Matthias Heiden

Die schlechten Erfahrungen des Neuen Markts und die mangelnde Aussagefähigkeit der seinerzeit vorgelegten Pro-forma-Abschlüsse führten zum Rückzug des IDW PH 9.400.4 durch den HFA des IDW in seiner 184. Sitzung am 01.10.2002. Bereits im Juli 2002 war mit dem IDW RH HFA 1.004 zur Erstellung von Pro-forma-Angaben ein Rechnungslegungshinweis als (Nachfolge-)Regelung verabschiedet worden, welche sich nicht mehr auf (vollständige) Pro-forma-Abschlüsse bezog, sondern lediglich auf Teilelemente bzw. verdichtetere Pro-forma-Informationen. IDW RH HFA 1.004 stellt daher den Beginn einer Abwendung von vollständigen Pro-forma-Abschlüssen dar, welche – wie nachstehend darzustellen sein wird – auch im europäischen Kontext zu sehen ist. Im Oktober 2002 folgte mit dem IDW PH 9.900.1 zur prüferischen Durchsicht von Pro-forma-Angaben das prüferische Pendant zum IDW RH HFA 1.004. Grundsätzlich orientiert sich IDW RH HFA 1.004 „an der internationalen Übung zur Erstellung von Pro-Forma-Angaben“, wie etwa der SEC Regulation S-X (§ 210.11) oder den Listing Rules der LSE. Daher können diese einleitenden terminologischen Erörterungen anhand des IDW RH HFA 1.004 vorgenommen werden, ohne zunächst detaillierter auf andere internationale Regelungen einzugehen. Aufgrund fehlender vergleichbarer Vorschriften auf anderen Hierarchieebenen ist dieser IDW-Verlautbarung eine hohe Bedeutung zuzuweisen. „Pro-Forma-Angaben sollen die aus den Pro-Forma-Anpassungen resultierende Pro-Forma-Gewinn- und Verlustrechnung und Pro-Forma-Bilanz sowie die Pro-Forma-Erläuterungen umfassen.“ Die Erstellung weiterer Rechenwerke wie einer Pro-forma-Kapitalflussrechnung, einer Pro-forma-Segmentberichterstattung oder einer Pro-forma-Eigenkapitalveränderungsrechnung wird nicht für erforderlich gehalten. Gleichsam erfolgt eine Abgrenzung zur übergeordneten Verdichtungsstufe der Pro-forma-Kennzahlen, welche nicht Gegenstand des IDW RH HFA 1.004 sind. Der HFA zählt das Pro-forma-Ergebnis je Aktie ebenfalls zu den Pro-forma-Angaben und fordert im Einklang mit internationalen Gepflogenheiten dessen Angabe unterhalb der (Pro-forma-)GuV.

Seiten 261 - 356

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