Bereits in der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind die immateriellen Vermögensgegenstände „ewige Sorgenkinder“. Dies verhält sich in der internationalen Rechnungslegung nicht anders. So einig man sich im wertorientierten Controlling über ihre Bedeutung für den Unternehmenswert ist, so kontrovers werden Konzepte ihrer Abbildung im externen Rechnungswesen diskutiert. Dies gilt besonders für die selbst erstellten immateriellen Vermögenswerte. Bereits de lege lata steht dem umfassenden handelsrechtlichen Ansatzverbot (§ 248 Abs. 2 HGB) ein umfassendes Ansatzgebot in den IFRS gegenüber. Entsprechend unterschiedlich sind die Ansätze zur Fortentwicklung der einen wie der anderen Normen. IAS 38.8 definiert einen immateriellen Vermögenswert als einen identifizierbaren, nicht monetären Vermögenswert ohne physische Substanz. Hinsichtlich der „Immaterialität“ ergeben sich keine substanziellen Unterschiede zur handelsrechtlichen Abgrenzung.
IAS 38 behandelt nur langfristige immaterielle Vermögenswerte; zum (anonymen) Verkauf bestimmte oder im Auftrag gefertigte Produkte qualifizieren als Vorräte oder Fertigungsaufträge und werden nach IAS 2 bzw. IAS 11 behandelt [IAS 38.3 (a)]. Im Einzelfall kann eine Abgrenzung problematisch sein und wird häufig erst aus dem Vertragstext deutlich. Sog. Model Life Verträge haben die Entwicklung eines Prototyps zum Gegenstand, dieser wiederum wird in einer Serienfertigung nachhaltig ausgewertet. Die darauf geleisteten Entwicklungsaufwendungen fallen unter IAS 38. Anders verhält es sich bei einer auftragsbezogenen Entwicklung. Dieser weist reinen Produktcharakter auf und wird nach Maßgabe des IAS 11 bilanziert. Vergleichbares gilt für Software: Die Erstellung einer Software um beispielsweise für einen Kunden einen Internetshop zu betreiben fällt unter IAS 38; wird jedoch in dessen Auftrag und für dessen Gebrauch eine spezielle Software programmiert, ist wiederum IAS 11 einschlägig. Auch Vorauszahlungen auf immaterielle Vermögenswerte – wozu auch vorab geleistete Nebenkosten zählen – fallen unter IAS 38 (IAS 38.70). Auch wenn die folgende Anschaffung oder Herstellung innerhalb von zwölf Monaten realisiert wird, handelt es sich bei diesen Anzahlungen um einen langfristigen Vermögenswert.
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