Der Geldwäschebeauftragte ist gem. § 7 Abs. 5, S. 2 GwG Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
Bis zum GwG vom 23. 06. 2017 fehlte die Aussage, dass der GWB auch Ansprechpartner für „die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden“ ist. Bis dahin war er nur Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die FIU und die Aufsicht.
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