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Dokument Zur Frage nach der Möglichkeit einer strafbefreienden Zustimmung des Prinzipals bei § 299 StGB alter und neuer Fassung – zugleich Anm. zu LG Frankfurt, Beschl. v. 22.04.2015 – 5/12 Qs 1/15
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Zur Frage nach der Möglichkeit einer strafbefreienden Zustimmung des Prinzipals bei § 299 StGB alter und neuer Fassung – zugleich Anm. zu LG Frankfurt, Beschl. v. 22.04.2015 – 5/12 Qs 1/15

  • Rechtsanwalt Dr. Markus Rheinländer

Die zu besprechende Entscheidung des LG Frankfurt verhält sich zunächst und unmittelbar zur Vorschrift des § 299 StGB in der bis zum 25.11.2015 geltenden „alten“ Fassung. Daher hat die Rezension auch am „alten“ Recht anzusetzen: „Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, […] wird […] bestraft“, so der Wortlaut des § 299 Abs. 1 StGB a.F. Eine korrespondierende Strafdrohung galt nach § 299 Abs. 2 StGB a.F. für den Vorteilsgeber.
Der Beschluss des LG Frankfurt vom 22. April 2015 trifft zunächst eine Entscheidung, die längst überfällig war und im Ergebnis wenig überrascht: Nimmt der Gesellschafter/Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH, so die Kammer, einen versprochenen Vorteil an, um dem Vorteilsgeber sodann einen Auftrag zu erteilen, liege hierin keine Bestechlichkeit im Sinne des § 299 StGB [a.F.]. Als Alleingesellschafter sei der Vorteilsnehmer zugleich Betriebsinhaber und Vorteilsgewährungen an Betriebsinhaber seien durch § 299 StGB [a.F.] […] ausdrücklich nicht unter Strafe gestellt. Dieses Resultat entspricht einem in der Praxis verbreiteten Verständnis.

Lizenz: Open Access CC BY-NC-ND 4.0
ISSN: 2193-9950
Ausgabe / Jahr: 1 / 2016
Veröffentlicht: 2016-01-25
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mit Smartlink: https://compliancedigital.de/WiJ.01.2016.011

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Zur Frage nach der Möglichkeit einer strafbefreienden Zustimmung des Prinzipals bei § 299 StGB alter und neuer Fassung – zugleich Anm. zu LG Frankfurt, Beschl. v. 22.04.2015 – 5/12 Qs 1/15 6 Seiten, 147.92 KByte
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