Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 InsO als allgemeiner Eröffnungsgrund
für Insolvenzverfahren bestimmt und gilt für alle insolvenzfähigen
Rechtsträger und Vermögensmassen (§ 17 Abs. 1 InsO).
Vor Einführung der Insolvenzordnung am 01.01.1999 wurde Zahlungsunfähigkeit in der Rechtsprechung und Literatur definiert als das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu decken.
Die nunmehr vorliegende Legaldefinition in § 17 InsO sollte demgegenüber strikter und schärfer formuliert sein.202 So ist nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit allein ausschlaggebend, ob der Schuldner die fälligen Zahlungspflichten begleichen kann. Nicht ausdrücklich erwähnt ist, ob das Zahlungsunvermögen dauerhaft bestehen und ob die Deckungslücke einem wesentlichen Teil der fälligen Zahlungspflichten entsprechen muss. Dadurch sollte verhindert werden, dass die gesetzliche Zielsetzung einer rechtzeitigen Verfahrenseröffnung durch weite Auslegungsspielräume gefährdet wird. Hinzu kommt, dass mit der Einführung des Tatbestands der drohenden Zahlungsunfähigkeit in § 18 InsO für den Schuldner die Möglichkeit geschaffen wurde, den Insolvenzantrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen und damit zugleich der Sanierung bessere Chancen einzuräumen.204 Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des Tatbestands in § 17 InsO ebenfalls erforderlich, um den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit von der drohenden Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen.
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