Wer die Jahre nach 2016 aufmerksam verfolgt hat, der konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass „der Datenschutz“ auf einer Erfolgswelle segelt: Die Datenschutz- Grundverordnung eroberte nicht nur den europäischen Rechtsraum im Sturm, ihre Ausstrahlungswirkung reichte trotz aller gegenteiligen Augurenrufe bis weit in den amerikanischen und asiatischen Raum hinein. Und wäre das nicht bereits genug an Aufmerksamkeit für und sogar Furcht vor diesem europäischen Wertebekenntnis, übertraf die auf der DS-GVO aufsetzende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit einer geradezu überwältigenden Abfolge höchst datenschutzfreundlicher Judikate – zu Datentransfers, Auskunftsrechten und aufsichtsbehördlichen Befugnissen – selbst die hohen Erwartungen der Datenschutzgemeinde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-10 |
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