§ 111 Abs. 1 AktG regelt die Pflichten des Aufsichtsrat recht lapidar: Er soll die Geschäftsführung überwachen. Nach herrschender Meinung umfasst diese Pflicht die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Dabei gehört zur Überwachung nicht nur das Handeln des Vorstands sondern auch dessen Nichthandeln. Insbesondere bei der Überwachung der Rechts- und Ordnungsmäßigkeit, also der Compliance im engeren Sinne, kann dem Nichthandeln eine besondere Bedeutung zukommen, da Prävention vernachlässigt wird. Klar ist aber auch, dass nicht alles vom Aufsichtsrat überwacht werden muss, sondern lediglich diejenigen Tatbestände, die für die Gesellschaft bedeutsam sind. Die Pflichten sind analog für SEs, GmbHs und Genossenschaften in den entsprechenden Verordnungen und Gesetzen formuliert (§ 1 SEAG i. V. m. Art. 38 lit. B Alt. 1 SE-VO, § 52 GmbHG und § 38 Abs. 1 GenG)
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