Im Jahr 2017 gab der deutsche Gesetzgeber dem steigenden internationalen Druck nach und fasste den § 129 StGB im Rahmen des 54. Strafrechtsänderungsgesetz u.a. in der Absicht neu, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen insbesondere auch Wirtschaftsstraftäter als kriminelle Vereinigung zu erfassen. Die Reform hätte ein öffentlichkeitswirksamer Paukenschlag im Bereich der Wirtschaftskriminalität sein können – in den Jahren 2018 bis 2022 belief sich der (bekannte) durch Wirtschaftsstraftäter verursachte Schaden auf durchschnittlich 2,8 Mrd. Euro im Jahr und machte damit im Durchschnitt fast 40% des in der Polizeilichen Kriminalstatistik ausgewiesenen Jahresgesamtschadens aus. Die organisierte Kriminalität im Bereich der Wirtschaftskriminalität, die einen beträchtlichen Teil dieser ausmachen dürfte, hätte sich zu einem wesentlichen Anwendungsbereich des § 129 entwickeln können, und der Vorschrift – die bis zum Jahr 2017 ganz vorrangig lediglich hinsichtlich politischer, religiöser oder ideologisch motivierter Personenzusammenschlüsse angewandt worden ist – somit zu einer im Wirtschaftsstrafrecht verankerte Renaissance verhelfen können.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-12-01 |
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