– Vorräte zählen zum Umlaufvermögen und sind nach § 266 Abs. 2 HGB in
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3. fertige Erzeugnisse und Waren
4. geleistete Anzahlungen zu gliedern.
– (Langfristige) Fertigungsaufträge werden als unfertige Erzeugnisse/unfertige Leistungen ausgewiesen, ein gesonderter Ausweis als z. B. unfertige Arbeiten ist zulässig.
– Vorräte werden zu Anschaffungskosten bzw. zu Herstellungskosten bewertet.
– Nach § 284 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, insbes. die angewandten Vereinfachungsmethoden, anzugeben.
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