Teil 6 des TKG (§§ 78 ff. TKG) regelt den Bereich der Universaldienstleistungen und dient damit der Umsetzung der verfassungs- und auch europarechtlichen Vorgaben, dass eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsdienstleistungen sichergestellt sein muss. Zugleich wird der in § 1 TKG enthaltenen Zweckbestimmung des TKG, „flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten“, Rechnung getragen; und auch dem in § 2 Abs. 2 Nr. 4 TKG enthaltenen Regulierungsziel, dass „die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen“ zu erfolgen hat.
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