Nach Erwägungsgrund 5 Rahmen-RL soll angesichts der Konvergenz von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien für alle Übertragungsnetze und -dienste ein einheitlicher Rechtsrahmen gelten. Die Medienkonvergenz ist gekennzeichnet durch eine technisch angetriebene Entwicklung in Gestalt der Digitalisierung der Kommunikation, welche die Bereiche Informationstechnologie, Telekommunikation und elektronische Medien verschmelzen lässt. Sie betrifft die technische Konvergenz von Mobil- und Satellitenkommunikation mit dem Festnetz, von Kabelfernseh- und Telekommunikationsnetzen sowie von Stromleitungen und von Dienstleistungen auf der Grundlage des Internetprotokolls. Dieser Prozess verwischt die Grenzen der analogen Kommunikations- und Medienordnung, insbesondere indem er die Medientypen von ihrer herkömmlichen körperlichen Verbreitung löst. Der Rechtsrahmen besteht aus der Rahmen-RL, der Genehmigungs-RL, der Zugangs-RL, der Universaldienst-RL und der Datenschutz-RL. Die Bereitstellung des Rechtsrahmens sagt noch nichts über den tatsächlichen Gang der technologischen Entwicklung und die Entstehung marktgängiger Produkte. Ungewissheiten liegen hier nicht zuletzt beim Konvergenzverlauf von Fernsehen, Hörfunk und Internet. Die Europäische Kommission bemüht sich um eine Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk und hat am 24. 5. 2005 in einer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vorgeschlagen, Anfang 2012 als letzten Termin für die Analogabschaltung in allen Mitgliedstaaten zu vereinbaren; für Deutschland ist als Datum der Analogabschaltung „Ende 2010 oder früher“ genannt.
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