Die MaRisk geben als Mindestanforderungen den aufsichtsrechtlichen Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements vor. Hierbei soll mit einer Reihe von Öffnungsklauseln dem Umstand Sorge getragen werden, dass das Risikoprofil und die Geschäftsaktivitäten der Institute sehr heterogen sind. So wurde schon mit den ersten beiden Novellen der MaRisk die Implementierung eines „internen Prozess [es] zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit“ sowie die Einrichtung „angemessene[r] Risikosteuerungs- und -controllingprozesse“ gefordert. Seit der dritten Novelle folgte die Anforderung, einen Strategieprozess einzurichten.
Seiten 137 - 151
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.