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Strafzumessung

  • Matthias H. Gehm

Bei den Strafverfolgungsbehörden haben sich zumindest als erste Annäherung an die zu verhängende Strafe gewisse Faustformeln ausgebildet. Diese werden auch noch nach der Entscheidung des BGH v. 2. 12. 2008 – 1 StR 416 / 08 – welche im Folgenden noch darzustellen ist, angewandt. Im Regelfall beträgt die Strafe pro verkürzte 1.000 € Steuer bei Tatvollendung 8 bis 10 Tagessätze bzw. Tage Haft. Allerdings schwankt, wie sich aus publizierten Strafmaßtabellen ergibt, von OFDzu OFD- respektive Zuständigkeitsbezirken der Finanzbehörden bzw. OLG- zu OLG-Bezirk das Strafmaß teils beträchtlich. Im Fall des Versuchs ist die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu beachten. Dabei ist auch der Versuch eines besonders schweren Falles gemäß § 370 Abs. 3 AO möglich und insofern bei der Strafzumessung dieser Umstand hinreichend strafschärfend zu berücksichtigen. Die Strafmilderung beim Versuch ist jedoch nicht zwingend. Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Umsatzsteuervoranmeldung die Tatvollendung lediglich an der Zustimmung des Finanzamtes gemäß § 168 S. 2 AO scheiterte.

Seiten 283 - 308

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