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Strafrechtliche Regelungen für die Arbeit des Bankvorstands

  • Karsten Altenhain

Als Corporate Governance wird der rechtliche und tatsächliche Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens bezeichnet. In diesem Kontext bedeutet Überwachung vor allem, dass unternehmensintern organisatorische Maßnahmen getroffen werden um sicherzustellen, dass die Unternehmenstätigkeit dem Unternehmensinteresse dient. Dazu zählen auch die unter dem Stichwort Compliance zusammengefassten vorbeugenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Unternehmenstätigkeit, wie sie insbesondere § 25a KWG den Kreditinstituten vorschreibt. Soweit es dabei um die Einhaltung strafrechtlicher Verbote und Gebote geht, spricht man von Criminal Compliance.

Criminal Compliance dient also der Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit. Sie hat dabei allerdings weniger das Unternehmen selbst im Blick als vielmehr seine Beschäftigten. Denn das deutsche Strafrecht kennt bislang keine Bestrafung von Unternehmen, sondern nur von Menschen. Allenfalls kann es im Zusammenhang mit der Straftat eines Unternehmensangehörigen zur Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen kommen. Aber auch eine solche Verbandsgeldbuße ist gemäß § 30 OWiG nur dann möglich, wenn eine Führungsperson des Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die eine Pflicht verletzt worden ist, die das Unternehmen trifft (z. B. unerlaubtes Bankgeschäft gemäß § 54 KWG; unterlassene Ad-hoc- Mitteilung einer Insiderinformation gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 lit. a WpHG), oder durch die das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte (z. B. Betrug gem. § 263 StGB).

Seiten 237 - 257

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