§ 369 Abs. 1 AO definiert den Begriff der Steuerstraftat sowie der Zollstraftat. Demnach sind Steuerstraftaten bzw. Zollstraftaten Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, sowie die Begünstigung einer Person, die eine der vorgenannten Taten begangen hat. Die Vorschriften in §§ 369 bis 412 AO stellen keine abschließende Regelung des Steuerstrafrechts dar. Nach § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Die Vorschriften des StGB, der StPO, des GVG sowie anderer allgemeiner Gesetze über das Strafrecht, das Strafverfahren und des Ordnungswidrigkeitenrechts gelten, soweit im Achten Teil der AO oder in anderen Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
Seiten 187 - 411
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.