– Steuern können in der GuV als Steueraufwand („Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“, „Sonstige Steuern“) oder als unselbstständiger Bestandteil von Erträgen (z.B. Kapitalertragsteuer auf Beteiligungserträge) und Aufwendungen (z. B. Teil der Herstellungskosten von fertigen und unfertigen Erzeugnissen) erscheinen.
– Steuern sind in der GuV unter den Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ bzw. „Sonstige Steuern“ nur insoweit zu berücksichtigen, als der Bilanzierende Schuldner einer betrieblichen Steuer ist (notwendige Bedingung) und die Steuern unmittelbar aufwands- bzw. ertragswirksam werden (hinreichende Bedingung). Steuern werden dann nicht unmittelbar aufwandswirksam, wenn sie den Anschaffungsnebenkosten zuzurechnen sind.
– Unter dem GuV-Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ ist der erfolgs- bzw. einkommensabhängige Steueraufwand auszuweisen, auch wenn er aus früheren Geschäftsjahren herrührt.
– Vergütungs- und Erstattungsbeträge vorstehend genannter Steuern werden ebenfalls hier aufwandsmindernd ausgewiesen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Saldierungsverbot von Erträgen und Aufwendungen gesehen wird.
– Latente Steuern sind ebenfalls unter den vorstehend genannten Steuern auszuweisen, aber getrennt von den tatsächlichen Steuern (vgl. unten 4.3).
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