Leitsätze (redaktionell zusammengefasst):
1. Die Auskunft über Bestandsdaten ist nur zulässig, wenn der beanstandete Inhalt einen Straftatbestand gemäß den im Gesetz genannten Vorschriften erfüllt. Dies gilt nicht für audiovisuelle Inhalte.
2. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Meinungsäußerung, sind die Straftatbestände der §§ 186, 187 StGB (üble Nachrede, Verleumdung) grundsätzlich nicht erfüllt. Im Zweifel ist zugunsten der Meinungsfreiheit von einer Meinungsäußerung auszugehen.
3. Ist eine strafrechtlich relevante Interpretation einer Äußerung möglich, muss geprüft werden, ob andere – straflose – Deutungen plausibel ausgeschlossen werden können. Bleiben straflose Deutungen möglich, sind diese maßgeblich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2025.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-30 |
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