Haftungsbeschränkte Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ein Risikofrüherkennungssystem einzurichten. Diese Verpflichtung beruht auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen, aus denen sich Mindestanforderungen für die Ausgestaltung eines solches Systems ergeben. Auf eine ausdrückliche Regelung, wie das Risikomanagementsystem genau auszugestalten ist, hat der Gesetzgeber allerdings verzichtet. Art und Umfang der einzurichtenden Maßnahmen hängen von der individuellen Risikosituation des jeweiligen Unternehmens ab und stehen im Organisationsermessen von Vorstand bzw. Geschäftsführung.
Ein zentraler Aspekt des Risikomanagements ist die Analyse und Erkennung bestandsgefährdender Entwicklungen für das jeweilige Unternehmen sowie die Sicherstellung adäquater Risikodeckungspotenziale. Dieser Aspekt des Risikomanagements wird auch unter dem Begriff Risikotragfähigkeit zusammengefasst. Dieser Beitrag erläutert die Aktivitäten des RMA-Arbeitskreises „Risikoquantifizierung“ zur konkreten Ausgestaltung von Risikotragfähigkeitskonzepten gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Integriert wird dabei ein Praxisbeispiel von DATEV, dessen Risikomanager im Arbeitskreis der RMA mitwirkt.
Der Beitrag beruht auf dem Vortrag der Autoren beim Risk Management Congress am 9. Mai 2023 in Köln.
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