Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts ist in § 264 Abs. 1. S. 1 und S. 3 HGB reglementiert. Demnach sind die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 2 und Abs. 3 HGB i.V.m. § 264 Abs. 1 S. 3 HGB sowie bestimmte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar eine natürliche Person ist und welche die Größenkriterien für mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 2 bzw. Abs. 3 HGB erfüllen, verpflichtet, jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind nur dann von der Aufstellung des Lageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 Nr. 1–4 HGB kumulativ erfüllt sind.
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