„Jedes Institut muss die von ihm betriebenen Geschäftsaktivitäten verstehen.“
Mit der Novellierung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vom 14. 08. 2009 wurde dieser Satz von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstmals an den Anfang des Allgemeinen Teils 8 (AT 8) gesetzt, der sich u.a. mit Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten und auf neuen Märkten befasst.
So banal dieser Satz klingt, so schwergewichtiger sind mögliche Auswirkungen, wenn dieser Grundsatz prozessual nicht ausreichend beachtet wird.
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