– Pensionsverpflichtungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.
– Soweit die Restlaufzeit der Pensionsverpflichtung ein Jahr überschreitet, ist dieser Erfüllungsbetrag mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre auf den Bilanzstichtag abzuzinsen.
– Der anzuwendende Abzinsungssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt.
– Soweit auf Grund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum 31. 12. 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel in der Bilanz anzusammeln.
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