Der Einsatz von Human Enhancement-Technologien im Arbeitsverhältnis wirft einen Konflikt zwischen Motiven des Gesundheitsschutzes sowie der Produktivitätssteigerung einerseits und der Beschäftigtenüberwachung andererseits auf. Das Beispiel von Elektroenzephalografie (EEG)-Headsets, die Stress und Konzentration erkennen sollen, zeigt wie ein vermeintliches Arbeitshilfsmittel dazu führt, dass Beschäftigte sich in einem „Panoptikum“ der Datenverarbeitung wiederfinden.
Insbesondere der Graubereich zwischen zulässigen Arbeitshilfen und unzulässiger Kontrolle muss rechtlich genau definiert und vorausschauend reguliert werden. Bislang ist unklar, in welchem Ausmaß neurotechnologisches Enhancement in Arbeitsverhältnissen zulässig ist, um z. B. die Gesundheit zu schützen und die Konzentration – und damit die Produktivität – zu fördern. Wie kann dies in Verhältnis mit den Rechten auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung gelingen?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-26 |
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